Bundespräsident: Funktionen bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung
Der Bundespräsident wirkt staatsrechtlich bei der Gesetzgebung (Legislative) und bei der Verwaltung (Exekutive) nach dem Grundgesetz wie folgt mit:
Funktionen bei der Gesetzgebung: —Ausfertigung der Gesetze, d. h. Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes nach Gegenzeichnung des zuständigen Ministers, —Verkündung der Gesetze im Bundesgesetzblatt, d.h. amtliche Bekanntmachung in dem dafür bestimmten Organ, in der Praxis aber Aufgabe der Bundesregierung,—Die vorzeitige Einberufung des Bundestages, —Die Auflösung des Bundestages, wenn der Bundeskanzler bei seiner Wahl nicht die absolute Mehrheit erhielt und wenn der Vertrauensantrag des Bundeskanzlers nicht die Zustimmung der absoluten Mehrheit des Bundestages fmdet.
Funktionen bei der Verwaltung: —Ernennung und Entlassung der Bundesrichter und Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere —Vorschlag des Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers und seine Ernennung —Ernennung und Entlassung der Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers —Genehmigung der Geschäftsordnung der Bundesregierung —Ausübung des Begnadigungsrechts.
H. Bader „Staat, Wirtschaft. Gesellschaft"
Der Bundespräsident
Der Bundespräsident wird auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewahlt. Die Bundesversammlung hat allein den Zweck, den Bundespräsidenten zu wahlen. Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt der BRD. Das Grundgesetz räumt ihm eine gegenüber dem Bundeskanzler zweitrangige aber keineswegs bedeutungslose Rolle in der Staatspolitik ein. Als Staatsoberhaupt vertritt der Bundespräsident die BRD völkerrechtlich. Er ernennt und entläßt Bundesrichter und andere Bundesbeamte.
Список литературы
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